Bedingungen

 

SUN VALLEY MARINA VERORDNUNGEN

 

Einführung

 

Die folgenden Richtlinien müssen von allen Bootseigentümern befolgt werden, damit die Sun Valley Marina wie vorgesehen funktionieren kann.

Jeder, der die Sun Valley Marina nutzt, das von ihm angestellte Personal und seine Gäste oder Kunden unterliegen den folgenden Regeln, solange sie sich auf dem Gelände aufhalten. Bootseigentümer und Personen, die sich an solchen Aktivitäten beteiligen, werden für alle Verstöße gegen diese Regeln gesamtschuldnerisch zur Verantwortung gezogen.

Bei der Nutzung der eigenen Liegeplätze sowie der Neben- und Gemeinschaftsflächen sind die Bootseigner verpflichtet, die Regeln des Anstands zu beachten, andere nicht zu belästigen, die Rechte anderer nicht zu verletzen und alle betrieblichen Vorschriften und Entscheidungen der Sun Valley Marina-Verwaltung vollständig zu befolgen.

Um die allgemeinen Interessen und die Sicherheit der Marina zu schützen oder den Betrieb effizienter zu gestalten, kann diese Betriebsordnung von der Marina-Leitung ohne vorherige Benachrichtigung der Bootseigner nach Bedarf geändert und neue Artikel hinzugefügt und/oder bestehende Artikel geändert werden.


 

 

 

ABSCHNITT 1: ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

 

Artikel 1. Diese Ordnung wurde in der Sun Valley Marina erstellt, um Yachten und Seglern in einer sauberen, sicheren und friedlichen Umgebung zu dienen.

Artikel 2. Die Bestimmungen des Reglements gelten für alle Personen, Wasser- und Landfahrzeuge und Betreiber von Nebenanlagen in der Marina, die die Sun Valley Marina kurz- oder langfristig nutzen. Alle Mitteilungen müssen schriftlich, per E-Mail oder persönlich an den Bootseigner, den Bevollmächtigten des Eigners oder den Kapitän gegen Unterschrift erfolgen.

Artikel 3. Alle privaten und juristischen Personen, Yachten, Segler, Boote und Fahrzeuge in der Sun Valley Marina sowie die Betreiber und das Personal der Nebenanlagen in der Marina unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung und es wird davon ausgegangen, dass sie sich im Voraus damit einverstanden erklärt haben, die Bestimmungen der Verordnung und die Entscheidungen der durch diese Verordnung autorisierten Personen einzuhalten.

Artikel 4. Diese Verordnung wird in Übereinstimmung mit Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung der Türkischen Republik Nordzypern erlassen;

  • Gesetz über Anreize für die Tourismusindustrie Nr. 16/1987,
  • Kapitel 294 Hafengesetz,
  • Umweltgesetz Nr. 21/1997,
  • Kapitel 96, Straßen und Gebäuderegelungsgesetz,
  • Gesetz über die Zoneneinteilung Nr. 55/1989,

Sie wurde ausgearbeitet, um die Verfahren und Grundsätze der Verwaltung von Jachthäfen im Rahmen der einschlägigen Untergesetze zu regeln.

 

ABSCHNITT 2: DEFINITIONEN

 

 Artikel 5. In dieser Verordnung,

 

  a.  Liegeplatz: Liegeplatzdienstleistung, die die Marina dem Bootseigner/der verantwortlichen Person/dem Kapitän für das Anlegen des Bootes während des Dienstleistungsvertrages in der für die Dauer des Vertrages reservierten Wasserfläche oder im Küstenbereich zur Verfügung stellt.

  b.  Boot: Gebaut in der Art einer Yacht, die für Freizeit- und Sportzwecke genutzt wird, nicht in der Art eines Fracht- und Fahrgastschiffes und nicht in der Art eines Fracht- und Fahrgastschiffes, und in den Messungsunterlagen (Tonnage) ''Handelsyacht'' oder ''Privatyacht" und bei der befugten Organisation des Landes, dessen Flagge sie führt, Schiffe, die nach dem Gesetz registriert und angemeldet sind, den Hafen nutzen und auf See geführt werden können.

  c.  Gebühren: Tarif für Liegeplätze und allgemeine Dienstleistungen der Marina.

  d.  Yachthafen / Yachthafenmanagement: Sun Valley Marina und Bastaşlar Construction,

  e.   Vertragsservicegebühr: Liegeplatz und andere Dienstleistungen auf See die in den Verträgen festgelegte und vom Bootseigner/der verantwortlichen Person an die Marina gezahlte Gebühr.

  f.  Yachthafengebiet, Yachthafen; einschließlich Pontons, Docks, Rampen, Bojen, Wellenbrecher, Piers, alle Land- und Seegebiete, die als Sun Valley Marina, Esentepe, TRNC bekannt sind.

  g.  Yachthafenmanager ist eine vom Vorstand der Sun Valley Marina und des Baştaşlar Construction ernannte Person, die für die Umsetzung dieser Verordnung befugt und verantwortlich ist.

  h.   Yachthafen Sicherheitsbereich: Bootsliegeplätze, Pontons, Schwimmstege, Docks, Wellenbrecher, Dämme, Betankungsplätze, Tankstellen, Anlegestellen für den Seetransport und der für den Bootseigner, die Besatzung und die Yachtkunden reservierte Bereich, der durch einen Sicherheitszaun, eine Umzäunung und/oder Landschaftsgestaltung vom öffentlichen Bereich getrennt ist.

  i.  Breite des Schiffskörpers; Breite (BEAM MAX) ist der größte Abstand des Schiffskörpers senkrecht zur Bug-Heck-Mittellinie in Horizontalrichtung.

 

ABSCHNITT 3: NUTZUNG DES JACHTHAFENS

 

Artikel 6: Alle Bereiche außerhalb des von der Marina-Leitung ausgewiesenen Sicherheitsbereichs sind für Besucher zugänglich. Niemand darf den Sicherheitsbereich der Marina ohne Genehmigung betreten, außer den von der Marina-Leitung zugelassenen Personen und denjenigen, die einen von der Leitung ausgestellten Ausweis zum Betreten des Sicherheitsbereichs besitzen.

Artikel 7: Alle Arten von Wasserfahrzeugen, mit Ausnahme von privaten und kommerziellen Yachten, können von der Marina-Leitung schriftlich zum Einlaufen und Anlegen in der Marina zugelassen werden.

Artikel 8: Bootseigner und/oder Kapitäne, die einen Liegeplatz und andere Dienstleistungen in der Marina in Anspruch nehmen wollen, schließen einen Vertrag mit der Marina-Leitung ab. Der Bootseigner oder Kapitän ist verpflichtet, die Angaben auf dem Vertrag vollständig und genau anzugeben. Die Boote, die die Marina in Anspruch nehmen, müssen vollständig ausgestattet und in der Lage sein, mit ihren eigenen Einrichtungen zu fahren.

Artikel 9: Der Bootseigner/bevollmächtigte Kapitän ist verpflichtet, der Marina-Leitung am Tag der Einfahrt in die Marina die gültigen Dokumente des Bootes vorzulegen, den Servicevertrag am selben Tag zu unterzeichnen und die gültige Tonnage, Seetüchtigkeit, Versicherungspolice und alle anderen von der Marina geforderten Dokumente nachzuweisen und vorzulegen.

Artikel 10: Der Bootseigner ist allein, gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch für das Verhalten und die Handlungen der Besatzung, Kunden und Gäste an Bord des Bootes zusammen mit der betreffenden Person verantwortlich.

 

ABSCHNITT 4: REGELN FÜR DIE EIN- UND AUSFAHRT IN DEN UND INNERHALB DES HAFENS

 

Artikel 11: Die Boote legen bei ihrer Ankunft in der Marina alle von ihnen verlangten Dokumente vor, und das zu übergebende Anmelde-/Informationsformular wird vom Bootseigner, Skipper oder der bevollmächtigten Person des Unternehmens, bei dem das Boot festgemacht ist, vollständig ausgefüllt.

Artikel 12: Die Yachthafenverwaltung weist dem Bootseigner, der einen Liegeplatz-Servicevertrag abgeschlossen hat, einen Platz innerhalb des Seegebiets des Yachthafens zu. Mit dem Dienstleistungsvertrag weist die Verwaltung der Marina dem Bootseigner keinen bestimmten Platz innerhalb des Yachthafens zu, sondern einen beliebigen, für das Anlegen des Bootes geeigneten Platz.

Die Yachthafenverwaltung hat das Recht, den Liegeplatz des Bootes aufgrund von Notfällen, Messen, Regatten und/oder anderen Ereignissen zu ändern, wenn dies für notwendig erachtet wird. In diesem Fall erklärt sich der Bootseigner, der Kapitän oder der Mitarbeiter des Unternehmens, bei dem das Boot festgemacht ist, im Voraus damit einverstanden, die Änderung ohne Einwände zu akzeptieren.

Artikel 13: Der Bootseigner ist verpflichtet, sein Boot nur an dem von der Marina-Leitung zugewiesenen Platz festzumachen. Der Dienstleistungsvertrag des Bootes, das trotz der Ermahnungen und Warnungen des Marina-Managements an einem ihm nicht zugewiesenen Platz festmacht, wird einseitig und entschädigungslos gekündigt, es erfolgt keine Rückerstattung und das Boot wird aus dem Yachthafen entfernt.

Artikel 14: Für das Anlegen des Bootes auf See wird das Boot mit zwei Leinen an Steuerbord und Backbord am Liegeplatz versehen und die Marina-Leitung bittet darum, dass diese Leinen zur Sicherheit des Bootes an den entsprechenden Anschlusspunkt am Boot gebunden werden.

Artikel 15: Der Bootseigner akzeptiert, erklärt und versichert sich, dass er, wenn er sich dafür entscheidet, seine eigene Festmacherleine zu verwenden, indem er seine eigene Leine an die Verbindung zu seinem Boot anbringt, oder wenn er sich dafür entscheidet, die zur Verfügung gestellten Festmacherleinen nicht zu verwenden oder sie locker zu binden, stimmt er zu, dass er alle finanziellen und nicht-finanziellen Schäden und Haftungen trägt, die als Folge seiner Handlungen oder Entscheidungen entstehen.

Artikel 16: Der Bootseigner ist für die Instandhaltung und den sofortigen Ersatz von beschädigten Festmacherleinen auf dem Boot verantwortlich. Der Bootseigner haftet für alle Arten von materiellen und immateriellen Schäden und Verlusten, einschließlich der Besatzung und Dritter, die entstehen können, wenn beschädigte Leinen weiterverwendet werden.

Artikel 17: Der Bootseigner akzeptiert, erklärt und versichert sich, alle notwendigen Materialien wie Seile, Fender usw. für das sichere Festmachen des Bootes auf See zur Verfügung zu stellen, zu verwenden und unter seiner Kontrolle zu halten, mit Ausnahme der von der Yachthafenverwaltung zur Verfügung gestellten Vertäuungsleinen. Die Seile für die Heckklampen, mit denen das Boot an der Pier festgehalten wird, liegen ebenfalls in der Verantwortung des Bootseigners und müssen entsprechend den Eigenschaften und Abmessungen des Bootes ausgewählt werden.

Artikel 18: Es ist obligatorisch, dass der Name des Bootes und der Registerhafen auf den Booten im Rahmen der Gesetzgebung des Ministeriums für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation der TRNC angegeben werden und dass das Boot die Landesflagge des Registerhafens und die Flagge der TRNC trägt.

Artikel 19: Rettungsboote und Serviceboote müssen auf dem Boot bleiben oder an den Bootsdavits aufgehängt werden. Andernfalls ist der Bootseigner verpflichtet, einen Liegeplatzvertrag für das Rettungsboot und/oder Serviceboot abzuschließen. Der Name des Bootes muss auf allen Schlauch-, Faser- oder Holzbooten, Kufen, Anhängern und allen anderen zum Boot gehörenden Fahrzeugen angebracht sein.

Artikel 20: Der Bootseigner muss die Marina-Leitung über UKW-Funk informieren und eine Genehmigung einholen, bevor er in die Marina einläuft oder sie verlässt und bevor er den Liegeplatz innerhalb der Marina wechselt. Für alle An- und Ablege Vorgänge muss eine Liegeplatzhilfe angefordert werden.

Artikel 21: Der Bootseigner sollte die Yachthafenverwaltung über den UKW-Kanal 72 unter dem Rufnamen "SUN VALLEY MARINA" kontaktieren, um Informationen zur Ausfahrt und die Erlaubnis für die Ausfahrt aus dem Yachthafen und die Erlaubnis für die Einfahrt in den Yachthafen zu erhalten.

Artikel 22: Mit Ausnahme der normalen Beleuchtungsanlagen der Boote und der zum Kochen aufbewahrten Kocher dürfen innerhalb der Marina keine offenen Lichtquellen verwendet und kein Feuer, aus welchem Grund auch immer, entzündet werden. Falls SUN VALLEY MARINA feststellt, dass der Bootseigner, der Kapitän oder die Beamten, die das Boot verwalten, gegen diese Vorschrift verstoßen, wird der Dienstleistungsvertrag des Bootes, das den Verstoß begangen hat, einseitig gekündigt und das Boot wird aus der Marina entfernt. In diesem Fall akzeptiert, erklärt und versichert sich der Bootseigner im Voraus, dass ihm der Restbetrag für die verbleibende Zeit ab dem Datum der Kündigung nicht erstattet wird. Die Yachthafenverwaltung kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch das Herausnehmen des Bootes aus dem Yachthafen entstehen.
 
Artikel 23: Es ist verboten, mit Audio- und Videogeräten, Mobiltelefonen, Fotoapparaten usw. ohne Erlaubnis der Marina-Leitung an irgendeinem Punkt des Marina-Geländes Aufnahmen zu machen, zu fotografieren und in allen Arten von Medien zu veröffentlichen. Falls die Sun Valley Marina ein Verhalten feststellt, das gegen diese Regelung verstößt, ist die Geschäftsführung berechtigt, eine Strafgebühr zu verlangen, deren Höhe jährlich neu festgelegt wird, je nach Art des Verstoßes.
 
Artikel 24. Schiffe ohne Abwassertank dürfen in der Marina keine eigenen Toiletten und Bäder benutzen und dürfen an Bord weder Geschirr noch Wäsche waschen.
 
Artikel 25: Es dürfen keine Abfälle, Altöle und ähnliche brennbare, entzündliche und explosive Stoffe jeglicher Art auf oder in der Nähe des Meeres und anderer Einrichtungen innerhalb des Yachthafengeländes abgeladen, ausgebracht oder abgelassen werden, noch dürfen Abwassertanks entleert werden.
 
Die Boote sind verpflichtet, ihren Müll in den von der Marina-Leitung aufgestellten Recycling- und Müllcontainern zu entsorgen, indem sie ihren Müll in spezielle Plastiksäcke füllen und diese fest verschließen, um Geruchsbelästigung und Fliegenbefall zu vermeiden. Bei Verstößen gegen diesen Artikel erhebt die Marina-Verwaltung die jährlich neu festzusetzende Reinigungsgebühr und benachrichtigt die zuständige Behörde für ein Strafverfahren. Wenn die Marina-Verwaltung es für notwendig erachtet, wird der Dienstleistungsvertrag für das verschmutzende Boot einseitig gekündigt und das Boot aus dem Yachthafen entfernt. In diesem Fall erklärt sich der Bootseigner damit einverstanden und verpflichtet sich im Voraus, dass ihm der Restbetrag für die verbleibende Zeit ab dem Datum der Kündigung nicht erstattet wird. Die Yachthafenverwaltung kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch das Herausnehmen des Bootes aus dem Yachthafen entstehen.
 
Artikel 26: Der Bootseigner ist für alle Schäden und Verluste verantwortlich, die während des Manövrierens oder der Handhabung seines Bootes entstehen können.
 
Artikel 27: Der Bootseigner und die Besatzung dürfen nur technische Dienstleistungen für ihr eigenes Boot erbringen, vorausgesetzt, sie halten sich an diese Bestimmungen, das einschlägige Arbeitsrecht und die Arbeitssicherheitsvorschriften. Der Bootseigner, die Besatzung und die Bootskunden dürfen keine Reparatur-, Umbau- und Wartungsarbeiten usw. an anderen Booten vornehmen und keine kommerziellen Aktivitäten innerhalb des Yachthafens ausüben.
 
Artikel 28: Der Bootseigner haftet gesamtschuldnerisch für das Verhalten und die Handlungen aller Personen, die zu seiner Besatzung und zu den Gästen seines eigenen Bootes gehören, direkt und gesamtschuldnerisch mit ihnen für den Ersatz von Schäden und Verlusten, die sie an den Einrichtungen der Marina oder anderen Wasserfahrzeugen in der Marina verursachen.
 
Artikel 29: Der Wasser, Strom und Datenanschluss des Bootes können nur von der Marina-Leitung vorgenommen werden. Die Verlegung von Leitungen wie Kabeln, Schläuchen usw. von den Wasser-, Strom- und Datenanschlussstellen im Marina-Bereich zum Boot erfolgt durch den Bootseigner. Es ist verboten, Wasser-, Strom- und Datenleitungen für verschiedene Zwecke von den vorhandenen Anschlusspunkten auf dem Boot und im Marina-Bereich ohne schriftliche Genehmigung der Marina-Leitung und ohne Genehmigung der Sicherheitsmaßnahmen abzuziehen. Es ist obligatorisch, dass die Installationen der Boote, die Strom von der Marina beziehen wollen, den Normen entsprechen, und diejenigen, die Heizungen und ähnliche Geräte verwenden, müssen Kabel entsprechend der Amperezahl verwenden. An die Elektroinstallation in der Marina dürfen nur spezielle, von der Marina-Leitung genehmigte Elektrokabel angeschlossen werden. Die Parteien vereinbaren, dass die Kabel, die an die elektrischen Geräte im Inneren des Bootes angeschlossen sind, vom Bootseigner auf sichere und professionelle Weise gezogen werden müssen.
 
Artikel 30: Die elektrische Erdung des Bootes ist Sache des Bootseigners. Die Yachthafenverwaltung haftet nicht für niedrige elektrische Spannung, Spannungsschwankungen, Strom, Datenunterbrechungen usw. und daraus entstehende Schäden und Verluste.
 
Artikel 31: Der Schutz aller Arten von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die auf und um das Boot herum aufbewahrt werden, gegen alle Arten von Wetter, Seegang und Diebstahl liegt in der alleinigen Verantwortung des Bootseigners.
 
Artikel 32: Der Bootseigner hat alle angemessenen und notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass das Boot durch Regen oder aus anderen Gründen mit Wasser gefüllt wird. Die Yachthafenverwaltung ist nicht verpflichtet, das Wasser, mit dem das Boot gefüllt ist, abzulassen. Der Bootseigner akzeptiert, erklärt und versichert sich im Voraus, dass er die Verantwortung für alle Umweltprobleme übernimmt, die sich aus dem Problem auf seinem Boot ergeben können, und dass er die Arbeit und die Kosten, die von der Marina-Verwaltung bei der Einrichtung von Systemen zur Wasserableitung auf seinem Boot und/oder bei der Anforderung von Unterstützung durch die Marina-Verwaltung in dieser Hinsicht zu leisten sind, übernimmt.
 
Artikel 33: Es ist verboten, Waren, Fahrräder, Stiefel, Schuhe, Materialien zu lagern oder auf den Pontons, Docks und Piers der Marina, in den als Fußgänger- oder Fahrzeugwege reservierten Bereichen und anderen allgemein genutzten Bereichen zu lagern oder diese Bereiche mit Einrichtungen wie Schränken, Hütten usw. zu belegen. Die Yachthafenverwaltung haftet nicht für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung solcher Materialien.
 
Artikel 34: Arbeiten wie Streichen, Schleifen, Polieren usw. dürfen nicht auf den Docks, den Molen und allen für das Anlegen von Booten reservierten Bereichen, den als Fußgänger- oder Fahrzeugwege reservierten Bereichen und anderen allgemeinen Nutzungsbereichen durchgeführt werden.
 
Artikel 35: Der Bootseigner ist dafür verantwortlich, alle Arten von Vorkehrungen gegen unannehmbare Probleme innerhalb der Marina zu treffen, wie z.B. das Vorhandensein von schädlichen Lebewesen wie Ungeziefer und Ratten auf dem Boot und/oder die Ausbreitung von unhygienischen Gerüchen und ähnlichen Effekten vom Boot auf die Umgebung. Wenn es für notwendig erachtet wird, kann die Yachthafenverwaltung auf Kosten des Bootseigentümers die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die festgestellten Beeinträchtigungen zu beseitigen.
 
Artikel 36: Gefährliche Situationen, die an Bord eines Schiffes ohne eine befugte Person an Bord entstehen, können durch rechtzeitige Benachrichtigung und gutgläubiges Eingreifen des Marina-Managements im Rahmen seiner Möglichkeiten behoben werden. Wenn es für notwendig erachtet wird, kann die Marina-Leitung das Boot an einen anderen Ort bringen. In diesem Fall sind die Kosten für die von der Marina-Verwaltung durchgeführten Arbeiten vom Bootseigner zu tragen. Die Marina-Verwaltung kann in außergewöhnlichen Fällen die Liegeplätze der Boote ändern, die notwendigen Notreparaturen können im Auftrag des Eigentümers oder des Kapitäns durchgeführt werden und die damit verbundenen Kosten werden vom Kapitän oder Eigentümer erhoben.
 
Artikel 37: Der Bootseigner ist verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen gegen Feuer zu treffen und die in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen genannten Feuerlöschgeräte an Bord zu haben. Der Bootseigner stimmt zu, erklärt und verpflichtet sich im Voraus, dass er die Yachthafenverwaltung nicht für Schäden und Verluste, die durch Feuer entstehen, verantwortlich machen wird.
 
Artikel 38: Bei Notfällen wie Feuer, Wirbelsturm, Tsunami, Naturkatastrophen wie Erdbeben, Sturm, Terroranschlag usw. innerhalb der Marina müssen die Boote den Anweisungen der Marina-Leitung Folge leisten und jede gewünschte Hilfe leisten.
 
Artikel 39: Es ist verboten, in der Marina Wasserski, Jetski, Surfen und ähnliche Wassersportarten auszuüben und/oder Wasserfahrzeuge zu benutzen.
 
Artikel 40: Das Schwimmen, Tauchen und Fischen im Bereich des Jachthafens ist strengstens untersagt.
 
Artikel 41: Haustiere dürfen im Yachthafen nur mit vorheriger Zustimmung der Yachthafenverwaltung gehalten werden. Erlaubte Haustiere dürfen nur an der Leine geführt und nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Haustiere, die nicht über einen tierärztlich anerkannten Impfpass verfügen, dürfen nicht im Yachthafen gehalten werden. Der Eigentümer des Bootes ist für die Beseitigung von Verschmutzungen, die durch Haustiere verursacht wurden, sowie für eventuelle Verluste oder Schäden verantwortlich.
 
Artikel 42: Der Bootseigner muss der Marina die Qualifikation und Anzahl der Besatzungsmitglieder und des Kapitäns mitteilen, die auf seinem Schiff arbeiten werden.
 
Die Anmeldung muss schriftlich bei der Marina erfolgen. Die Yachthafenleitung lässt niemanden in den Yachthafen einlaufen, der nicht eine schriftliche Genehmigung des Bootseigners hat.
 
Artikel 43: Der Bootseigner muss die schriftliche Genehmigung der Marina-Leitung für die Person, Organisation oder den autorisierten Service (einschließlich derjenigen, die unter die Garantie fallen, und derjenigen, die von anderen Unternehmen des Bootseigners beschäftigt werden) einholen, die er von außerhalb der Marina mit der Wartung, Reparatur usw. des Bootes beauftragt. Handelt es sich bei den Personen, die der Bootseigner von außerhalb anheuert, um seine eigenen Angestellten, müssen diese ihre Versicherungserklärungen für die letzten sechzig Tage abgeben, das Master Entry-Formular für ihren Eintritt in die Marina ausfüllen und unterschreiben und die von der Marina-Leitung festgelegte Master Entry-Gebühr im Voraus bezahlen. Der Bootseigner erkennt an, erklärt und verpflichtet sich im Voraus, dass er die Verantwortung für jegliche Verluste oder Schäden trägt, die durch diese Personen im Yachthafen verursacht werden. Der Bootseigner bestätigt, erklärt und verpflichtet sich im Voraus, dass die Yachthafenverwaltung nicht für Verluste oder Schäden haftbar gemacht werden kann, die durch die Entfernung dieser Personen aus dem Yachthafen entstehen, und dass er eine Strafe in Höhe des Dreifachen des von diesen Personen verursachten Haupteintrittspreises zahlen muss.
 

Artikel 44: Alle Unternehmen für Wartung, Reparatur, technischen Service usw., die in den Bereich der Marina einfahren wollen, müssen dem Marina Management alle vom Marina Management geforderten Unterlagen vollständig vorlegen. Die Marina-Leitung kann nicht für finanzielle Verluste aufgrund fehlender Unterlagen verantwortlich gemacht werden.

Artikel 45: Die Marina-Leitung legt die Geschwindigkeitsbegrenzungen für den gesamten See- und Landverkehr bei der Einfahrt in die Marina, bei der Schifffahrt/beim Manövrieren in der Marina und bei der Ausfahrt aus der Marina fest und gibt die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Schildern bekannt. In Ermangelung von Schildern beträgt die betreffende Geschwindigkeitsbegrenzung maximal 3 Seemeilen pro Stunde für Wasserfahrzeuge und maximal 20 km pro Stunde für Landfahrzeuge. Fahrzeughaltern und ihren Fahrzeugen, die sich nicht an diese Geschwindigkeitsbegrenzung halten, ist die Einfahrt in die Marina untersagt.


 

ABSCHNITT 5: BEFUGNIS DES HAFENVERWALTERS ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER ORDNUNG IM HAFEN

Der Yachthafenmanager hat die folgenden Befugnisse, um sicherzustellen, dass der Yachthafen sauber, sicher und ordnungsgemäß verwaltet und betrieben wird. Er ist auch dafür verantwortlich, dass die Dienstleistungen miteinander koordiniert werden.

Artikel 46: Er regelt, wie Boote in den Yachthafen einlaufen, dort ankern, auslaufen, Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen und wie sie den Yachthafen verlassen.

Artikel 47: Sie wählt die Anlege- und Liegeplätze für die Boote aus; wenn der Kapitän und die Eigner im Hafen sind, teilt sie ihnen die Änderungen der den Booten zugewiesenen Liegeplätze mit; wenn nicht, schleppt das Personal unter ihrer Aufsicht die Boote an die entsprechenden Stellen.

Artikel 48: Die Marina führt während der Abwesenheit der Kapitäne und Eigner notwendige Notreparaturen durch, deren Kosten anschließend erstattet werden.

Artikel 49:Bootseigner und Kapitäne werden wegen ihrer Handlungen verwarnt, die die Ruhe und Ordnung im Hafen stören, die Öffentlichkeit gefährden und gegen die in dieser Verordnung aufgeführten Regeln verstoßen. Wer sich nach dieser Verwarnung weiterhin in ähnlicher Weise verhält, wird von der Hafenbehörde ausgeschlossen und muss mit zusätzlichen Sanktionen rechnen. Wenn jemand, der kein Bootseigner oder Bootsführer ist, ein ähnliches Verhalten an den Tag legt, wird er aus dem Yachthafen ausgeschlossen, erhält keinen Zutritt und kann nicht an dessen Aktivitäten teilnehmen. Sollte sich herausstellen, dass die Verweigerung der Einfahrt von Einzelpersonen, Unternehmen, Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen in den Yachthafen oder die Beendigung der Erbringung von Yachthafendienstleistungen gegen die Bedingungen dieser Verordnung verstößt, kann die Yachthafenverwaltung nicht für Verluste oder Schäden haftbar gemacht werden, die den betroffenen Parteien entstehen könnten. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ruhe in der Marina werden bei Bedarf Ordnungskräfte zum Dienst gerufen.
 
Artikel 50: Der Yachthafenleiter prüft die Arbeiten, die für die in anderen Artikeln dieser Vorschrift aufgeführten genehmigten Tätigkeiten durchgeführt werden, und erteilt die Genehmigung, wenn er dies für angemessen hält.

Artikel 51: Booten, die die nach dem erklärten Tarif anfallenden Gebühren nicht bezahlen, kann der Betrieb eingestellt oder das Verlassen des Hafens untersagt werden.

Artikel 52: Der Yachthafenverwalter kann, wenn er es für notwendig erachtet, die durch diese Verordnung verbotenen Tätigkeiten genehmigen oder neue Regeln und Vorschriften auf der Grundlage der Bedürfnisse des Unternehmens aufstellen.

Artikel 53: Der Marina-Manager regelt die Arbeitszeiten der gewerblichen Einheiten in der Marina und die Anfangs- und Endzeiten ihrer Dienste. Er überwacht die Art und Weise, wie diese Tätigkeiten ausgeführt werden, ihre Sauberkeit, Sicherheit und Zweckmäßigkeit und kontrolliert die Kleidung und das Verhalten der Angestellten.

Artikel 54: Der Yachthafenverwalter hat die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben zu erfüllen und die darin vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Er kann seine in dieser Verordnung festgelegten Befugnisse an seine Untergebenen delegieren, wenn er dies für notwendig hält.

 

ABSCHNITT 6: VERANTWORTLICHKEITEN UND VERSICHERUNG

 

Artikel 55: Der Bootseigner haftet allein, gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch für den Ersatz aller Arten von Schäden, die der Bootseigner, die Bootsbesatzung und die Bootskunden der VERWALTUNG DER MARINA und ihrem Personal, anderen Booten und Behörden in der MARINA und Dritten zufügen.

Artikel 56: Der Bootseigner haftet für alle Verluste, Schäden oder Diebstähle, die seiner Mannschaft oder seinen Kunden zustoßen.

Artikel 57: Das Boot muss den Jachthafen noch am selben Tag verlassen, wenn der Liegeplatzvertrag ausläuft oder wenn die Jachthafenverwaltung den Vertrag kündigt. Andernfalls muss der Bootseigner für jeden Tag, an dem sich das Boot in der Marina aufhält, den Tagespreis für den Liegeplatz bezahlen, der im offiziellen Tarif für Liegeplätze angegeben ist.

 

ABSCHNITT 7: KÜNDIGUNG DES VERTRAGS UND RÄUMUNG

 

Artikel 58: Verstößt ein Bootseigner gegen diese Verordnung, die Hafenordnung, die Umwelt, seine Zahlungsverpflichtungen oder die Sicherheitsvorschriften im Yachthafen, kann die Yachthafenverwaltung den Vertrag des Bootseigners einseitig und ohne Entschädigung kündigen.

Artikel 59: Der Bootseigner ist verpflichtet, sein Schiff im Falle der Beendigung des Vertrages unverzüglich aus dem Hafengelände zu entfernen. Andernfalls hat die Yachthafenverwaltung das Recht, die Yacht zu entfernen und dem Eigner die mit dem Räumungsprozess verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Artikel 60: Boote, die den Jachthafen nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch die Jachthafenverwaltung verlassen, werden mit dem Tagespreis für jeden weiteren Tag bestraft.

 

ABSCHNITT 8: STREITIGKEITEN UND STRAFBESTIMMUNGEN

 

Artikel 61: Die Yachthafenleitung wird die betreffenden Personen mündlich oder schriftlich verwarnen, wenn sie gegen die in dieser Vorschrift genannten Richtlinien verstoßen. Im Wiederholungsfall kann der Vertrag gekündigt und der Zugang zu den Anlagen untersagt werden.

Artikel 62: Auf der Grundlage des jährlich aktualisierten Bußgeldtarifs des Jachthafens können Bootseigner, die die Umwelt verschmutzen, unerlaubte Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchführen, unbefugte Personen anheuern oder die Notfallprotokolle innerhalb der Grenzen des Jachthafens missachten, mit Strafen belegt werden.

Artikel 63: Streitigkeiten zwischen Bootseignern und Hafenbetreibern werden vorzugsweise durch einen Vergleich beigelegt. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, entscheiden die Gerichte der TRNC.

 

SECTION 9: ENFORCEMENT AND EXECUTION

 

Artikel 64: Ab 2025 hat die Verwaltung des Yachthafens Sun Valley diese Vorschriften umgesetzt. Die Yachthafenverwaltung wird die Bootseigner schriftlich oder per E-Mail über alle Änderungen und Ergänzungen informieren. 

Artikel 65: Der Leiter der Marina Sun Valley und die ihm unterstellten Abteilungsleiter sind für die Durchführung dieser Ordnung verantwortlich.