Bedingungen
SUN VALLEY MARINA VERORDNUNGEN
Einführung
Die folgenden Richtlinien müssen von allen Bootseigentümern befolgt werden, damit die Sun Valley Marina wie vorgesehen funktionieren kann.
Jeder, der die Sun Valley Marina nutzt, das von ihm angestellte Personal und seine Gäste oder Kunden unterliegen den folgenden Regeln, solange sie sich auf dem Gelände aufhalten. Bootseigentümer und Personen, die sich an solchen Aktivitäten beteiligen, werden für alle Verstöße gegen diese Regeln gesamtschuldnerisch zur Verantwortung gezogen.
Bei der Nutzung der eigenen Liegeplätze sowie der Neben- und Gemeinschaftsflächen sind die Bootseigner verpflichtet, die Regeln des Anstands zu beachten, andere nicht zu belästigen, die Rechte anderer nicht zu verletzen und alle betrieblichen Vorschriften und Entscheidungen der Sun Valley Marina-Verwaltung vollständig zu befolgen.
Um die allgemeinen Interessen und die Sicherheit der Marina zu schützen oder den Betrieb effizienter zu gestalten, kann diese Betriebsordnung von der Marina-Leitung ohne vorherige Benachrichtigung der Bootseigner nach Bedarf geändert und neue Artikel hinzugefügt und/oder bestehende Artikel geändert werden.
ABSCHNITT 1: ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1. Diese Ordnung wurde in der Sun Valley Marina erstellt, um Yachten und Seglern in einer sauberen, sicheren und friedlichen Umgebung zu dienen.
Artikel 2. Die Bestimmungen des Reglements gelten für alle Personen, Wasser- und Landfahrzeuge und Betreiber von Nebenanlagen in der Marina, die die Sun Valley Marina kurz- oder langfristig nutzen. Alle Mitteilungen müssen schriftlich, per E-Mail oder persönlich an den Bootseigner, den Bevollmächtigten des Eigners oder den Kapitän gegen Unterschrift erfolgen.
Artikel 3. Alle privaten und juristischen Personen, Yachten, Segler, Boote und Fahrzeuge in der Sun Valley Marina sowie die Betreiber und das Personal der Nebenanlagen in der Marina unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung und es wird davon ausgegangen, dass sie sich im Voraus damit einverstanden erklärt haben, die Bestimmungen der Verordnung und die Entscheidungen der durch diese Verordnung autorisierten Personen einzuhalten.
Artikel 4. Diese Verordnung wird in Übereinstimmung mit Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung der Türkischen Republik Nordzypern erlassen;
- Gesetz über Anreize für die Tourismusindustrie Nr. 16/1987,
- Kapitel 294 Hafengesetz,
- Umweltgesetz Nr. 21/1997,
- Kapitel 96, Straßen und Gebäuderegelungsgesetz,
- Gesetz über die Zoneneinteilung Nr. 55/1989,
Sie wurde ausgearbeitet, um die Verfahren und Grundsätze der Verwaltung von Jachthäfen im Rahmen der einschlägigen Untergesetze zu regeln.
ABSCHNITT 2: DEFINITIONEN
Artikel 5. In dieser Verordnung,
a. Liegeplatz: Liegeplatzdienstleistung, die die Marina dem Bootseigner/der verantwortlichen Person/dem Kapitän für das Anlegen des Bootes während des Dienstleistungsvertrages in der für die Dauer des Vertrages reservierten Wasserfläche oder im Küstenbereich zur Verfügung stellt.
b. Boot: Gebaut in der Art einer Yacht, die für Freizeit- und Sportzwecke genutzt wird, nicht in der Art eines Fracht- und Fahrgastschiffes und nicht in der Art eines Fracht- und Fahrgastschiffes, und in den Messungsunterlagen (Tonnage) ''Handelsyacht'' oder ''Privatyacht" und bei der befugten Organisation des Landes, dessen Flagge sie führt, Schiffe, die nach dem Gesetz registriert und angemeldet sind, den Hafen nutzen und auf See geführt werden können.
c. Gebühren: Tarif für Liegeplätze und allgemeine Dienstleistungen der Marina.
d. Yachthafen / Yachthafenmanagement: Sun Valley Marina und Bastaşlar Construction,
e. Vertragsservicegebühr: Liegeplatz und andere Dienstleistungen auf See die in den Verträgen festgelegte und vom Bootseigner/der verantwortlichen Person an die Marina gezahlte Gebühr.
f. Yachthafengebiet, Yachthafen; einschließlich Pontons, Docks, Rampen, Bojen, Wellenbrecher, Piers, alle Land- und Seegebiete, die als Sun Valley Marina, Esentepe, TRNC bekannt sind.
g. Yachthafenmanager ist eine vom Vorstand der Sun Valley Marina und des Baştaşlar Construction ernannte Person, die für die Umsetzung dieser Verordnung befugt und verantwortlich ist.
h. Yachthafen Sicherheitsbereich: Bootsliegeplätze, Pontons, Schwimmstege, Docks, Wellenbrecher, Dämme, Betankungsplätze, Tankstellen, Anlegestellen für den Seetransport und der für den Bootseigner, die Besatzung und die Yachtkunden reservierte Bereich, der durch einen Sicherheitszaun, eine Umzäunung und/oder Landschaftsgestaltung vom öffentlichen Bereich getrennt ist.
i. Breite des Schiffskörpers; Breite (BEAM MAX) ist der größte Abstand des Schiffskörpers senkrecht zur Bug-Heck-Mittellinie in Horizontalrichtung.
ABSCHNITT 3: NUTZUNG DES JACHTHAFENS
Artikel 6: Alle Bereiche außerhalb des von der Marina-Leitung ausgewiesenen Sicherheitsbereichs sind für Besucher zugänglich. Niemand darf den Sicherheitsbereich der Marina ohne Genehmigung betreten, außer den von der Marina-Leitung zugelassenen Personen und denjenigen, die einen von der Leitung ausgestellten Ausweis zum Betreten des Sicherheitsbereichs besitzen.
Artikel 7: Alle Arten von Wasserfahrzeugen, mit Ausnahme von privaten und kommerziellen Yachten, können von der Marina-Leitung schriftlich zum Einlaufen und Anlegen in der Marina zugelassen werden.
Artikel 8: Bootseigner und/oder Kapitäne, die einen Liegeplatz und andere Dienstleistungen in der Marina in Anspruch nehmen wollen, schließen einen Vertrag mit der Marina-Leitung ab. Der Bootseigner oder Kapitän ist verpflichtet, die Angaben auf dem Vertrag vollständig und genau anzugeben. Die Boote, die die Marina in Anspruch nehmen, müssen vollständig ausgestattet und in der Lage sein, mit ihren eigenen Einrichtungen zu fahren.
Artikel 9: Der Bootseigner/bevollmächtigte Kapitän ist verpflichtet, der Marina-Leitung am Tag der Einfahrt in die Marina die gültigen Dokumente des Bootes vorzulegen, den Servicevertrag am selben Tag zu unterzeichnen und die gültige Tonnage, Seetüchtigkeit, Versicherungspolice und alle anderen von der Marina geforderten Dokumente nachzuweisen und vorzulegen.
Artikel 10: Der Bootseigner ist allein, gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch für das Verhalten und die Handlungen der Besatzung, Kunden und Gäste an Bord des Bootes zusammen mit der betreffenden Person verantwortlich.
ABSCHNITT 4: REGELN FÜR DIE EIN- UND AUSFAHRT IN DEN UND INNERHALB DES HAFENS
Artikel 11: Die Boote legen bei ihrer Ankunft in der Marina alle von ihnen verlangten Dokumente vor, und das zu übergebende Anmelde-/Informationsformular wird vom Bootseigner, Skipper oder der bevollmächtigten Person des Unternehmens, bei dem das Boot festgemacht ist, vollständig ausgefüllt.
Artikel 12: Die Yachthafenverwaltung weist dem Bootseigner, der einen Liegeplatz-Servicevertrag abgeschlossen hat, einen Platz innerhalb des Seegebiets des Yachthafens zu. Mit dem Dienstleistungsvertrag weist die Verwaltung der Marina dem Bootseigner keinen bestimmten Platz innerhalb des Yachthafens zu, sondern einen beliebigen, für das Anlegen des Bootes geeigneten Platz.
Die Yachthafenverwaltung hat das Recht, den Liegeplatz des Bootes aufgrund von Notfällen, Messen, Regatten und/oder anderen Ereignissen zu ändern, wenn dies für notwendig erachtet wird. In diesem Fall erklärt sich der Bootseigner, der Kapitän oder der Mitarbeiter des Unternehmens, bei dem das Boot festgemacht ist, im Voraus damit einverstanden, die Änderung ohne Einwände zu akzeptieren.
Artikel 13: Der Bootseigner ist verpflichtet, sein Boot nur an dem von der Marina-Leitung zugewiesenen Platz festzumachen. Der Dienstleistungsvertrag des Bootes, das trotz der Ermahnungen und Warnungen des Marina-Managements an einem ihm nicht zugewiesenen Platz festmacht, wird einseitig und entschädigungslos gekündigt, es erfolgt keine Rückerstattung und das Boot wird aus dem Yachthafen entfernt.Artikel 14: Für das Anlegen des Bootes auf See wird das Boot mit zwei Leinen an Steuerbord und Backbord am Liegeplatz versehen und die Marina-Leitung bittet darum, dass diese Leinen zur Sicherheit des Bootes an den entsprechenden Anschlusspunkt am Boot gebunden werden.
Artikel 15: Der Bootseigner akzeptiert, erklärt und versichert sich, dass er, wenn er sich dafür entscheidet, seine eigene Festmacherleine zu verwenden, indem er seine eigene Leine an die Verbindung zu seinem Boot anbringt, oder wenn er sich dafür entscheidet, die zur Verfügung gestellten Festmacherleinen nicht zu verwenden oder sie locker zu binden, stimmt er zu, dass er alle finanziellen und nicht-finanziellen Schäden und Haftungen trägt, die als Folge seiner Handlungen oder Entscheidungen entstehen.
Artikel 16: Der Bootseigner ist für die Instandhaltung und den sofortigen Ersatz von beschädigten Festmacherleinen auf dem Boot verantwortlich. Der Bootseigner haftet für alle Arten von materiellen und immateriellen Schäden und Verlusten, einschließlich der Besatzung und Dritter, die entstehen können, wenn beschädigte Leinen weiterverwendet werden.
Artikel 17: Der Bootseigner akzeptiert, erklärt und versichert sich, alle notwendigen Materialien wie Seile, Fender usw. für das sichere Festmachen des Bootes auf See zur Verfügung zu stellen, zu verwenden und unter seiner Kontrolle zu halten, mit Ausnahme der von der Yachthafenverwaltung zur Verfügung gestellten Vertäuungsleinen. Die Seile für die Heckklampen, mit denen das Boot an der Pier festgehalten wird, liegen ebenfalls in der Verantwortung des Bootseigners und müssen entsprechend den Eigenschaften und Abmessungen des Bootes ausgewählt werden.
Artikel 18: Es ist obligatorisch, dass der Name des Bootes und der Registerhafen auf den Booten im Rahmen der Gesetzgebung des Ministeriums für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation der TRNC angegeben werden und dass das Boot die Landesflagge des Registerhafens und die Flagge der TRNC trägt.
Artikel 19: Rettungsboote und Serviceboote müssen auf dem Boot bleiben oder an den Bootsdavits aufgehängt werden. Andernfalls ist der Bootseigner verpflichtet, einen Liegeplatzvertrag für das Rettungsboot und/oder Serviceboot abzuschließen. Der Name des Bootes muss auf allen Schlauch-, Faser- oder Holzbooten, Kufen, Anhängern und allen anderen zum Boot gehörenden Fahrzeugen angebracht sein.
Artikel 20: Der Bootseigner muss die Marina-Leitung über UKW-Funk informieren und eine Genehmigung einholen, bevor er in die Marina einläuft oder sie verlässt und bevor er den Liegeplatz innerhalb der Marina wechselt. Für alle An- und Ablege Vorgänge muss eine Liegeplatzhilfe angefordert werden.
Artikel 21: Der Bootseigner sollte die Yachthafenverwaltung über den UKW-Kanal 72 unter dem Rufnamen "SUN VALLEY MARINA" kontaktieren, um Informationen zur Ausfahrt und die Erlaubnis für die Ausfahrt aus dem Yachthafen und die Erlaubnis für die Einfahrt in den Yachthafen zu erhalten.
Artikel 22: Mit Ausnahme der normalen Beleuchtungsanlagen der Boote und der zum Kochen aufbewahrten Kocher dürfen innerhalb der Marina keine offenen Lichtquellen verwendet und kein Feuer, aus welchem Grund auch immer, entzündet werden. Falls SUN VALLEY MARINA feststellt, dass der Bootseigner, der Kapitän oder die Beamten, die das Boot verwalten, gegen diese Vorschrift verstoßen, wird der Dienstleistungsvertrag des Bootes, das den Verstoß begangen hat, einseitig gekündigt und das Boot wird aus der Marina entfernt. In diesem Fall akzeptiert, erklärt und versichert sich der Bootseigner im Voraus, dass ihm der Restbetrag für die verbleibende Zeit ab dem Datum der Kündigung nicht erstattet wird. Die Yachthafenverwaltung kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch das Herausnehmen des Bootes aus dem Yachthafen entstehen.Artikel 44: Alle Unternehmen für Wartung, Reparatur, technischen Service usw., die in den Bereich der Marina einfahren wollen, müssen dem Marina Management alle vom Marina Management geforderten Unterlagen vollständig vorlegen. Die Marina-Leitung kann nicht für finanzielle Verluste aufgrund fehlender Unterlagen verantwortlich gemacht werden.
Artikel 45: Die Marina-Leitung legt die Geschwindigkeitsbegrenzungen für den gesamten See- und Landverkehr bei der Einfahrt in die Marina, bei der Schifffahrt/beim Manövrieren in der Marina und bei der Ausfahrt aus der Marina fest und gibt die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Schildern bekannt. In Ermangelung von Schildern beträgt die betreffende Geschwindigkeitsbegrenzung maximal 3 Seemeilen pro Stunde für Wasserfahrzeuge und maximal 20 km pro Stunde für Landfahrzeuge. Fahrzeughaltern und ihren Fahrzeugen, die sich nicht an diese Geschwindigkeitsbegrenzung halten, ist die Einfahrt in die Marina untersagt.
ABSCHNITT 5: BEFUGNIS DES HAFENVERWALTERS ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER ORDNUNG IM HAFEN
Der Yachthafenmanager hat die folgenden Befugnisse, um sicherzustellen, dass der Yachthafen sauber, sicher und ordnungsgemäß verwaltet und betrieben wird. Er ist auch dafür verantwortlich, dass die Dienstleistungen miteinander koordiniert werden.
Artikel 46: Er regelt, wie Boote in den Yachthafen einlaufen, dort ankern, auslaufen, Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen und wie sie den Yachthafen verlassen.
Artikel 47: Sie wählt die Anlege- und Liegeplätze für die Boote aus; wenn der Kapitän und die Eigner im Hafen sind, teilt sie ihnen die Änderungen der den Booten zugewiesenen Liegeplätze mit; wenn nicht, schleppt das Personal unter ihrer Aufsicht die Boote an die entsprechenden Stellen.
Artikel 48: Die Marina führt während der Abwesenheit der Kapitäne und Eigner notwendige Notreparaturen durch, deren Kosten anschließend erstattet werden.
Artikel 49:Bootseigner und Kapitäne werden wegen ihrer Handlungen verwarnt, die die Ruhe und Ordnung im Hafen stören, die Öffentlichkeit gefährden und gegen die in dieser Verordnung aufgeführten Regeln verstoßen. Wer sich nach dieser Verwarnung weiterhin in ähnlicher Weise verhält, wird von der Hafenbehörde ausgeschlossen und muss mit zusätzlichen Sanktionen rechnen. Wenn jemand, der kein Bootseigner oder Bootsführer ist, ein ähnliches Verhalten an den Tag legt, wird er aus dem Yachthafen ausgeschlossen, erhält keinen Zutritt und kann nicht an dessen Aktivitäten teilnehmen. Sollte sich herausstellen, dass die Verweigerung der Einfahrt von Einzelpersonen, Unternehmen, Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen in den Yachthafen oder die Beendigung der Erbringung von Yachthafendienstleistungen gegen die Bedingungen dieser Verordnung verstößt, kann die Yachthafenverwaltung nicht für Verluste oder Schäden haftbar gemacht werden, die den betroffenen Parteien entstehen könnten. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ruhe in der Marina werden bei Bedarf Ordnungskräfte zum Dienst gerufen.Artikel 51: Booten, die die nach dem erklärten Tarif anfallenden Gebühren nicht bezahlen, kann der Betrieb eingestellt oder das Verlassen des Hafens untersagt werden.
Artikel 52: Der Yachthafenverwalter kann, wenn er es für notwendig erachtet, die durch diese Verordnung verbotenen Tätigkeiten genehmigen oder neue Regeln und Vorschriften auf der Grundlage der Bedürfnisse des Unternehmens aufstellen.
Artikel 53: Der Marina-Manager regelt die Arbeitszeiten der gewerblichen Einheiten in der Marina und die Anfangs- und Endzeiten ihrer Dienste. Er überwacht die Art und Weise, wie diese Tätigkeiten ausgeführt werden, ihre Sauberkeit, Sicherheit und Zweckmäßigkeit und kontrolliert die Kleidung und das Verhalten der Angestellten.
Artikel 54: Der Yachthafenverwalter hat die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben zu erfüllen und die darin vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Er kann seine in dieser Verordnung festgelegten Befugnisse an seine Untergebenen delegieren, wenn er dies für notwendig hält.
ABSCHNITT 6: VERANTWORTLICHKEITEN UND VERSICHERUNG
Artikel 55: Der Bootseigner haftet allein, gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch für den Ersatz aller Arten von Schäden, die der Bootseigner, die Bootsbesatzung und die Bootskunden der VERWALTUNG DER MARINA und ihrem Personal, anderen Booten und Behörden in der MARINA und Dritten zufügen.
Artikel 56: Der Bootseigner haftet für alle Verluste, Schäden oder Diebstähle, die seiner Mannschaft oder seinen Kunden zustoßen.
Artikel 57: Das Boot muss den Jachthafen noch am selben Tag verlassen, wenn der Liegeplatzvertrag ausläuft oder wenn die Jachthafenverwaltung den Vertrag kündigt. Andernfalls muss der Bootseigner für jeden Tag, an dem sich das Boot in der Marina aufhält, den Tagespreis für den Liegeplatz bezahlen, der im offiziellen Tarif für Liegeplätze angegeben ist.
ABSCHNITT 7: KÜNDIGUNG DES VERTRAGS UND RÄUMUNG
Artikel 58: Verstößt ein Bootseigner gegen diese Verordnung, die Hafenordnung, die Umwelt, seine Zahlungsverpflichtungen oder die Sicherheitsvorschriften im Yachthafen, kann die Yachthafenverwaltung den Vertrag des Bootseigners einseitig und ohne Entschädigung kündigen.
Artikel 59: Der Bootseigner ist verpflichtet, sein Schiff im Falle der Beendigung des Vertrages unverzüglich aus dem Hafengelände zu entfernen. Andernfalls hat die Yachthafenverwaltung das Recht, die Yacht zu entfernen und dem Eigner die mit dem Räumungsprozess verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Artikel 60: Boote, die den Jachthafen nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch die Jachthafenverwaltung verlassen, werden mit dem Tagespreis für jeden weiteren Tag bestraft.
ABSCHNITT 8: STREITIGKEITEN UND STRAFBESTIMMUNGEN
Artikel 61: Die Yachthafenleitung wird die betreffenden Personen mündlich oder schriftlich verwarnen, wenn sie gegen die in dieser Vorschrift genannten Richtlinien verstoßen. Im Wiederholungsfall kann der Vertrag gekündigt und der Zugang zu den Anlagen untersagt werden.
Artikel 62: Auf der Grundlage des jährlich aktualisierten Bußgeldtarifs des Jachthafens können Bootseigner, die die Umwelt verschmutzen, unerlaubte Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchführen, unbefugte Personen anheuern oder die Notfallprotokolle innerhalb der Grenzen des Jachthafens missachten, mit Strafen belegt werden.
Artikel 63: Streitigkeiten zwischen Bootseignern und Hafenbetreibern werden vorzugsweise durch einen Vergleich beigelegt. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, entscheiden die Gerichte der TRNC.
SECTION 9: ENFORCEMENT AND EXECUTION
Artikel 64: Ab 2025 hat die Verwaltung des Yachthafens Sun Valley diese Vorschriften umgesetzt. Die Yachthafenverwaltung wird die Bootseigner schriftlich oder per E-Mail über alle Änderungen und Ergänzungen informieren.
Artikel 65: Der Leiter der Marina Sun Valley und die ihm unterstellten Abteilungsleiter sind für die Durchführung dieser Ordnung verantwortlich.
